Nur noch Notgruppen in unserer Kindertagesstätten nach Verfügung des Landes NRW

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Nur noch Notgruppen in unserer Kindertagesstätten nach Verfügung des Landes NRW

Mitteilung des Trägers der Kindertageseinrichtung

Ab Montag, den 16.3.2020 gilt auf Beschluss der Landesregierung ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte). Diese Anordnung gilt bis einschließlich 19.4.2020.

Das bedeutet für Sie als Eltern, dass Ihre Kinder vorübergehend in der KiTa nicht betreut werden dürfen. 

Wir bedauern die Unannehmlichkeiten, die Ihnen daraus entstehen. Doch im Interesse einer Eindämmung des Corona-Virus sind die vom Land beschlossenen Maßnahmen sicherlich ein richtiger Schritt. 

Wenn sie selbst die Betreuung sicherstellen können, lassen Sie Ihr Kind bitte zuhause. 

Eine Betreuung in der KiTa ist nur noch über eine Ausnahmeregelung ab Mittwoch möglich. Für Eltern, die die Betreuung erst organisieren müssen, besteht die Möglichkeit, ihre Kinder noch am Montag und Dienstag in der KiTa betreuen zu lassen. Voraussetzung: Keine Krankheitssymtome!

Danach geht es nur noch über die Ausnahmereglung. Entsprechende Anträge werden ihnen ab Montag ausgehändigt. 

Die Ausnahmeregelung gilt für Eltern oder Alleinerziehende, die in kritischer Infrastuktur (Gesundheitswesen etc.) beschäftigt sind. Welche Berufe im Einzelnen unter kritische Infrastruktur fallen, wird vom Ministerium noch bekanntgegeben. Vorläufig betrifft die Ausnahmeregelung wohl folgende Berufsfelder bzw. Tätigkeitsbereiche:

Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der

·       Gesundheitsversorgung und der Pflege 

·       der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe,

·       der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), 

·       der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),

·       der Lebensmittelversorgung 

  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

 

Welche Arbeitgeberbescheinigungen tatsächlich akzeptiert werden, entscheidet im Notfall die zuständige Behörde.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Aufnahme im Rahmen der Ausnahmeregelung sind jedoch folgende Punkte:

• die Kinder weisen keine Krankheitssymptome auf,

• die Kinder stehen nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und sie weisen keine Krankheitssymptome auf,

• die Kinder haben sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie zeigen keine Krankheitssymptome.

Pfarrer Stephan Buse, 

Vorsitzender des Presbyteriums

Hier ist der Link für den Antrag auf Ausnahmeregelung.

Hier der Link zu den infrastrukturkritschen Arbeitsfeldern

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